UNSERE SATZUNG
§ 1 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Volksbildungswerk Klarenthal e.V.“, im Weiteren Volksbildungswerk genannt.
Sein Sitz ist Wiesbaden-Klarenthal.
Das Volksbildungswerk ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
Es ist korporatives Mitglied der Volkshochschule Wiesbaden e.V..
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Grundsätze und Aufgaben
Das Volksbildungswerk ist Träger der Volkshochschule im Stadtteil Wiesbaden-Klarenthal. Es nimmt gemeinsam mit der Volkshochschule Wiesbaden e.V. und den weiteren Volksbildungswerken die kommunale Pflichtaufgabe der öffentlichen Weiterbildung im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz- HWBG -) wahr.
Zweck des Volksbildungswerks ist die Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens (Volksbildung) unter besonderer Berücksichtigung stadtteilbezogener Aufgabenstellungen.
Das Volksbildungswerk ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Aufgabe des Volksbildungswerks ist es, durch Weiterbildungsangebote allen Erwachsenen und Heranwachsenden unabhängig ihrer Vorbildung und gesellschaftlichen Stellung, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität Möglichkeiten der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens zu bieten. Dies umfasst auch die Möglichkeit, allgemeine und berufliche Qualifikationen zu erwerben, den Lebensalltag aktiv und kreativ zu gestalten sowie die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Stadtteil Klarenthal, in der Stadt Wiesbaden, in Hessen, in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in Europa beurteilen und demokratisch mitgestalten zu können. Lebenslanges Lernen schließt nicht-formales, informelles Lernen und soziale Bildung ein.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Das Volksbildungswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es ist selbstlos tätig;es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Volksbildungswerks dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Volksbildungswerks erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gewährt wird.
§ 4 – Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann nach Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglied werden.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, in dem der Beitritt erklärt wird. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschlussoder Tod. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
Der Vorstand kann ein Mitglied unter Angabe der Gründe ausschließen, wenn sein Verhalten den Bestrebungen oder dem Ansehen des Volksbildungswerks abträglich ist. Der Ausschluss ist schriftlich auszusprechen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 – Beiträge
Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind jährlich bis zum Schluss des Kalenderjahres zu zahlen.
§ 6 – Organe
Die Organe des Volksbildungswerks sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 – Mitgliederversammlung – Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern / -innen,
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Volksbildungswerks,
- die Entscheidung von Angelegenheiten, die ihr durch die Satzung zugewiesen sind.
§ 8 – Mitgliederversammlung – Einberufung und Durchführung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt und wird von der / dem Vorsitzenden geleitet.
Zu ihr lädt die/der Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Sie können nur gefasst werden, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung ein entsprechender Antrag im Wortlaut mitgeteilt wurde.
Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder drei Mitglieder des Vorstands dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
§ 9 – Der Vorstand
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Volksbildungswerks, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Er genehmigt den Wirtschaftsplan (einschließlich Stellen- und Investitionsplan) und den Jahresabschluss des Volksbildungswerks.
Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Eine Sitzung des Vorstands muss stattfinden, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands dies verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus bis zu 8 stimmberechtigten Personen:
der / dem Vorsitzenden,
der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
der Kassiererin / dem Kassierer,
der Schriftführerin / dem Schriftführer,
bis zu vier weiteren Beisitzerinnen / Beisitzern.
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens erfolgt eine Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Mit beratender Stimme gehört der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin des Volksbildungswerks dem Vorstand an:
Der / die Vorsitzende vertritt das Volksbildungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie ist der gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
Der / die Vorsitzende ist Mitglied im Gesamtvorstand der Volkshochschule Wiesbaden e.V. (§10 der Satzung der VHS vom 26.06.2009) und vertritt das Volksbildungswerk auf deren Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder und die sonstigen Vereinsrepräsentanten werden vom Volksbildungswerk von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für das Volksbildungswerk ergeben. Das Volksbildungswerk wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Volksbildungswerks abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 – Geschäftsführer / Geschäftsführerin
Der Vorstand (§9) bestellt einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin. Sein / ihr Dienstverhältnis wird durch einen Dienstvertrag geregelt. Zu seinen / ihren Aufgaben gehören die pädagogische Leitung, die Führung des laufenden Betriebs, einschließlich der Verwaltung und der Organisation des Volksbildungswerks nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands.
Zu seinen / ihren Aufgaben gehören auch die Aufstellung und Ausführung des genehmigten Wirtschaftsplans, die Verfügung über die bereitgestellten Mittel, die Einstellung und die Entlassung von Personal, die Personalführung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation in Fachkreisen.
§ 11 – Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen
Die Einnahmen und Ausgaben des Volksbildungswerks sind alljährlich von den Rechnungsprüfern / – -innen zu überprüfen.
Die Rechnungsprüfer / -innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören;bei jeder Neuwahl muss mindestens einer der bisherigen Rechnungsprüfer / –innen ausscheiden.
Die Berichte der Rechnungsprüfer / -innen sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen.
§ 12 – Datenschutz
Das Volksbildungswerk speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder und Kunden / Kundinnen zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Informationen zu den Mitgliedern und Kunden / Kundinnen werden grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Zwecks des Volksbildungswerks nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
§ 13 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden.
§ 14 – Auflösung und Vermögensbildung
Die Auflösung des Volksbildungswerks kann in einer nur zu diesem Zweck mit einer Ladungsfrist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der auflösende Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss binnen Monatsfrist, frühestens jedoch nach zwei Wochen, eine zweite Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Volksbildungswerks an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 11.07.2011, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden am 19.01.2012 unter der Nummer VR 1633.
Wiesbaden-Klarenthal, 19.01.2012
EHRENAMT BEIM VBW - Wir freuen uns auf Sie!